Satzung des
„Verein der Freunde der Marie-Curie-Oberschule
(Gymnasium) e. V." Berlin
Geändert auf der Mitgliederversammlung am 19.03.2025
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde der Marie-Curie-Oberschule, Gymnasium e. V.".
- Sitz des Vereins ist Weimarische Str. 21, 10715 Berlin. Der Verein ist unter 5054 Nz in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und die Förderung der Jugendhilfe. Ein weiterer Zweck ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. v. § 53 AO.
- Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch:
a) ideelle und materielle Unterstützung der Marie-Curie-Oberschule (§ 58 Nr. 1 AO)
b) Beschaffung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege
c) Ausstattung des Computerbereichs
d) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
e) Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule (z.B.: Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief)
f) Außendarstellung der Schule
g) Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
h) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
i) Unterstützung des internationalen Schüleraustauschs und von Besuchsprogrammen
j) Unterstützung einzelner Schüler/innen oder Gruppen
k) Gestaltung des Außengeländes
l) Beschaffung von Spielgeräten
m) ideelle und finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei der Teilnahme an schulischen Maßnahmen oder bei schulbegleitenden Bildungsangeboten, soweit nicht staatliche Mittel beansprucht werden können
n) Unterstützung von Projekten bei Notlagen im In- und Ausland
- Der Verein verfolgt keine politischen und konfessionellen Ziele. Er dient ausschließlich und unmittelbar den vorgenannten Zwecken. Jeder darüberhinausgehende wirtschaftliche Zweck ist ausgeschlossen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 der AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss des Vorstands können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 260 EStG erhalten.
§ 4 Mittel
- Die zur Erreichung seines Zwecks (§ 2) erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge und Spenden jeglicher Art.
- Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstands ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
- Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.
a) Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.
a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.
b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
c) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten.
d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel- Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
e) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfung
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahl des Vorstands
d) Wahl der Kassenprüfer/innen
e) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen und Beiräte
g) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
h) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
i) Entscheidung über gestellte Anträge
j) Änderung der Satzung (Ausnahme § 11 Abs.3)
k) Auflösung des Vereins
- Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Protokollanten zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
- Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung" geregelt werden.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
c) Schatzmeister/in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
d) Schriftführer/in
- Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
- Die einzelnen Mitglieder des Vorstands werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
- Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
§ 9 Der Beirat
- Der Verein kann einen Beirat einsetzen, der den Vorstand in beratender Funktion unterstützt. Der Beirat hat keine Entscheidungsbefugnisse.
- Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für eine Amtszeit von zwei Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist möglich.
- Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich und bei Bedarf auf Einladung des Vorstands. Er unterstützt den Verein durch fachliche Beratung und die Nutzung seiner Kontakte im Sinne der Vereinsziele.
- Die Mitglieder des Beirats üben ihr Amt ehrenamtlich aus und erhalten keine Vergütung.
§ 10 Kassenprüfer/innen
- Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
- Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.
§ 11 Satzungsänderungen
- Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
- Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 12 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Marie-Curie-Gymnasium, Weimarische Straße 21, 10715 Berlin. Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.